Illegale Sammlungen von "Kleinmaschinenbrigaden"

20.11.2019

Sammler haben keine Berechtigung zur Sammlung von Abfällen

Immer wieder werden Liegenschaftseigentümer aufgefordert, nicht mehr benötigte Gegenstände wie Motorsägen, Bohrmaschinen, Mischmaschinen, Fenster und Türen, Kleidung, Hausrat, usw. bereitzuhalten.

Kleinmaschinenbrigaden haben keine Sammlerberechtigung nach § 24 und § 25 AWG. Diese Sammelaktionen sind daher rechtswidrig.

Nach §15 Abs. 5 AWG 2020 dürfen Besitzer ihre Abfälle ausschließlich einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten übergeben. Abfallbesitzer, die sich nicth daran halten, riskieren im Fall der Weitergabe von nicht gefährlichen Abfällen an Nichtberechtigte eine Geldstrafe in der Höhe von 360 bis 7.270 Euro, bei der Weitergabe von gefährlichen Abfällen sogar eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro bis 36.340 Euro.

Als gefährliche Abfälle gelten u.a.

  • elektrische und elektronische Geräte
  • Kühl- und Klimageräte
  • Bildschirmgeräte
  • Nachtspeicheröfen

Bei der Weitergabe von Abfällen handelt es sich um keine "Kavaliersdelikte". Abfälle,  die als sperrige Abfälle bzw. als Problemstoffe zu qualifizieren sind, müssen im Altstoffsammelzentrum abgegeben werden