Welche rechtlichen Rahmenbedingungen muss ich bei Gebäudeabbrüchen beachten?

Sie haben ein Gebäude gekauft und haben vor dieses zu sanieren, teilweise abzubrechen oder auch komplett abzureißen? Die Vorgehensweise hierfür ist seit 01.01.2016 durch die Recycling-Baustoff-Verordnung geregelt und in einer Novelle mit 28.10.2016 überarbeitet.

In der Verordnung ist neben dem Rückbau, der Trennung der Abbruchmaterialien, der Entsorgung von Schad- und Störstoffen, zum Wiedereinbau von Material, bis hin zur Erzeugung von Recyclingbaustoffen alles zum Thema Abbruch und Abfällen auf Baustellen geregelt.

Wo bekomme ich beratende Unterstützung?

Der BAV Kirchdorf unterstützt Sie gerne.

Sie können sich gerne unter 0505 409 4560 DW-11 oder via E-Mail aliu@bav-kirchdorf.at bei uns melden. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Welche Verpflichtungen gehe ich mit dem Abbruch ein?

Organisatorischer Ablauf

  • Die Gemeinde muss Abbruchvorhaben eines Bürgers dem Bezirksabfallverband melden.
  • Der Bauherr muss unverzüglich nach Abschluss der Abbrucharbeiten Art, Menge und Verbleib der abgebrochenen Baurestmassen an den Bezirksabfallverband Kirchdorf melden.
  • Der Bezirksabfallverband übermittelt diese Daten an die Oö. Landesregierung. Diese Behörde kann die ordnungsgemäße Entsorgung bzw. Wiederverwendung der angefallenen mineralischen Baurestmassen überprüfen.

Vorgehensweise für die Bauherren

  • Das Abbruchvorhaben wird bei der Gemeinde in der der Abbruch erfolgt gemeldet.
  • Die vorraussichtlich anfallenden Mengen der Abbrüche werden erhoben.
    • Wenn unter 750 Tonnen Bau- und Abbruchmaterial (ohne Bodenaushub) anfallen kann nach Erhalt der notwendigen Bewilligung mit den Arbeiten begonnen werden.
    • Wenn über 750 Tonnen Bau- und Abbruchmaterial (ohne Bodenaushub) anfallen, ist eine Schad- und Störstofferkundung nach ÖNORM B3151 inklusive einer entsprechenden Dokumentation (Rückbaukonzept) durch eine rückbaukundige Person (z.B. Baumeister) durchzuführen.
    • Wenn ein Brutto- Rauminhalt von mehr als 3.500m3 überschritten wird, ist eine umfassende Schad- und Störstofferkundung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen.
  • Vor dem Abbruch hat immer der Ausbau von wiederverwendbaren Bauteilen und eine Schad- und Störstoffentfernung (z.B. Kamine, Eternit, ölverseuchte Böden, Tankraum) zu erfolgen.
  • Nach der Entfernung dieser Schad- und Störstoffe erfolgt eine formlose Bestätigung des Freigabezustandes durch die rückbaukundige Person (bei > 750 Tonnen) oder durch die externe befugte Fachperson bzw. Fachanstalt (bei > 3.500m3 Raum-Inhalt)
  • Der Abbruch eines Bauwerks hat immer als Rückbau (Gebäude entkernen = Herstellung des Rohbauzustandes) zu erfolgen. Alle Materialien, die die spätere Verwertung der mineralischen Abbruchmaterialien erschweren (Kamine, Eternit, Holz, Bodenbeläge, Fenster, Türstöcke, Installationen) werden entfernt.
  • Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die Trennung der Abfälle verantwortlich. Abfälle (wie etwa Baurestmassen) dürfen nur an berechtigte Abfallsammler/- behandler übergeben werden, die über eine Erlaubnis für die entsprechende Abfallart verfügen.
  • Alle Dokumente (Fotodokumentation, Schad- und Störstofferkundung, Rückbaukonzept, Freigabebestätigung sowie alle Belege (Rechnungen, Wiegescheine, Bestätigungen) die die Übergabe von Abfällen an die jeweiligen Entsorger bestätigen sind vom Bauherren mindestens 7 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
  • Die Mengenmeldung aller Abbruchabfälle nach Abschluss des Abbruchs an den Bezirksabfallverband erfolgt mit dem Formular "Mengenmeldung nach dem Gebäudeabbruch".
Kann ich mein Gebäude selbst abbrechen?

 

Die Sorglos-Variante mit Vergabe:

  • Bei Vergabe des Abbruchvorhabens und der Entsorgung der anfallenden Abfälle an ein befugtes Unternehmen hat das Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden
  • Für den Bauherren bleibt lediglich die Sammlung und Aufbewahrung der Belege und Dokumentationen sowie die Mengenmeldung an den Bezirksabfallverband.

Die Sparvariante mit Eigenleistung:

 

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Unter alternativer Qualitätssicherung versteht man:

  • Eine Fotodokumentation des Gebäudes
  • Eine schriftliche Dokumentation eventueller Schad- und Störstoffe (z.B. Kamin, Eternit, Öltank). Die Vorlage dazu finden Sie hier.
  • Rückbau des Gebäudes und fachgerechte Entsorgung von Schad- und Störstoffen
  • Eine Fotodokumentation des Gebäudes nach dem Rückbau
  • Aufbewahrung aller Entsorgungsnachweise von Schad- und Störstoffen und anderer Abbruchmaterialien für mindestens 7 Jahre.
  • Fotodokumentation der baulichen Verwendung des Bauschutts.
  • Schriftliche Bestätigung des Baumeisters über die bautechnische Eignung des Materials.
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Die Abfalltrennung auf der Baustelle ist gesetzlich verpflichtend. Das Vergraben oder Verbrennen von Abfällen ist verboten!

Es muss eine Abfalltrennung in mindestens 7 Stoffgruppen erfolgen.

  • Asphaltaufbruch/Bitumen
  • Natursteine, Lehm und Lehmziegel
  • Mineralischer Bauschutt
  • Betonabbruch
  • Kaminmauerwerk
  • Bau- und Abbruchholz (behandelt, lackiert, verunreinigt)
  • Bau- und Abbruchholz (unbehandelt, nicht verunreinigt, nicht kontaminiert)
  • Asbestzement
  • Sonstiges
    • Metallabfälle
    • Kunststoffabfälle
    • Siedlungsabfälle
    • Kabelschrott
    • ...

 

Wo kann ich meine Abbruchabfälle entsorgen?
  • Ihre Abfälle aus der Bautätigkeit entsorgen Sie bitte direkt bei qualifizierten Entsorgungsfachbetrieben.
  • In den Altstoffsammelzentren sowie im Abfallwirtschaftszentrum Inzersdorf werden nur haushaltsübliche Menge angenommen. Die Entsorgung eines kompletten Hauses ist nicht möglich.
  • Bitte beachten Sie, dass es für bestimmte Stoffe Mengenbeschränkungen bei der Annahme Altstoffsammelzentrum gibt: Bauschutt, Heraklith und Gipskarton, Eternit, Altholz.

 

 

Welche Folgen hat die unsachgemäße Entsorgung?
  • Der nicht ordnungsgemäße Einbau von Baurestmassen ist nach dem Abfallwirtschaftsgesetz untersagt und kann zu empfindlichen Strafen führen. Das Material muss wieder ausgegraben und erst recht entsorgt werden- Entsorgungsauftrag.
  • Die Bezirksverwaltungsbehörde führt ein Verwaltungsstrafverfahren durch bei dem der Strafrahmen von Euro 450 bis Euro 8.400 reicht.
  • Für den Einbau von nicht qualitätsgesicherten mineralischen Baurestmassen hebt die Zollbehörde derzeit einen Altlastenbeitrag (nach dem Altlastensanierungsgesetz, AlSAG) in der Höhe von Euro 9,20 pro Tonne ein (Stand Juni 2017). Der Altlastenbeitrag ist eine Selbstbemessungsabgabe. Der selbst zu berechnende Beitrag ist nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit stattgefunden hat, dem Zollamt, das der Prüfung und Erhebung des Altlastenbeitrages zuständig ist, anzumelden und abzuführen.
  • Kontakttelefon Zollamt Linz-Wels: 05/ 0233 565